Satzung
§ 1 Name und Zweck
1.1. Der Sängerkreis Heiligenberg, als dessen Sitz grundsätzlich der Wohnort der/des ersten Vorsitzenden gilt, ist die Vereinigung von Chören des ehemaligen Kreisteils Melsungen im Schwalm-Eder-Kreis sowie weiterer Chöre, die sich dem Sängerkreis Heiligenberg angeschlossen haben und zukünftig anschließen werden. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Sängerkreises Heiligenberg ist die Förderung von Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Pflege des Liedgutes und des Chorgesangs.
1.2. Der Sängerkreis Heiligenberg ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
1.3. Mittel des Sängerkreises Heiligenberg dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Sängerkreises Heiligenberg
1.4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Sängerkreises Heiligenberg fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
1.5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Sängerkreises Heiligenberg oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Sängerkreises Heiligenberg an den Schwalm-Eder-Kreis, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 2 Mitgliedschaft und Aufnahme
2.1. Mitglieder des Sängerkreises Heiligenberg können alle Vereine werden, die im Gebiet, welches in §1 Absatz 1 genannt ist, ansässig sind und den in § 1 Absatz 2 angegebenen Zweck verfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der Kreisvorstand.
§ 3 Kündigung und Ausschluss
3.1. Die Kündigung der Mitgliedschaft im Sängerkreis Heiligenberg ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres möglich. Mit ihrem Ausscheiden verlieren die Vereine alle Rechte am Kreisvermögen. Die Kündigung ist mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich dem Kreisvorstand gegenüber auszusprechen.
3.2. Vereine, die ihre Verpflichtungen nicht erfüllen oder das Ansehen des Sängerkreises schädigen, können durch Beschluss des Kreisvorstandes aus dem Sängerkreis ausgeschlossen werden. Gegen den Beschluss ist binnen vier Wochen nach Zustellung Einspruch an den Kreissängertag zulässig.
3.3. Im Falle des Einspruchs entscheidet der nächste Kreissängertag.
3.4. Es gelten die entsprechenden Vorschriften der Satzung des Mitteldeutschen Sängerbundes 1839 e.V., Kassel
§ 4 Allgemeines
4.1. Die Vereine sind an die Beschlüsse des Kreisvorstandes und die von ihm Beauftragten gebunden. Sie sind verpflichtet, die Ziele des Sängerkreises in jeder Weise zu fördern, ihre Zugehörigkeit zum Sängerkreis und seiner Dachorganisation (MSB) allzeit zu bezeugen, seine satzungsmäßigen Anordnungen zu befolgen, zu unterstützen und die vom Sängertag festgesetzten, zu Beginn des Geschäftsjahres fälligen Beiträge zu entrichten.
4.2. Die Vereine sind berechtigt, die Einrichtungen der Dachorganisation (MSB) zu benutzen und an deren Veranstaltungen teilzunehmen.
4.3. Die Mitgliedsrechte können nur von den Vereinen ausgeübt werden, die dem Sängerkreis gegenüber mit keiner bis zum Schluss des abgelaufenen Geschäftsjahres fällig gewordenen Verpflichtung im Rückstand sind.
4.4. Die durch Beiträge, Spenden usw. entstehenden Vermögenswerte dürfen, soweit sie nicht durch die Verwaltung benötigt werden, ausschließlich für Zwecke der Musik- und Kulturpflege im Rahmen der Gemeinnützigkeit verwandt werden.
§ 5 Verwaltung
5.1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
5.2.1. Die Bekanntmachungen des Sängerkreises erfolgen durch Rundschreiben, E-Mail oder auf der Homepage.
5.2.2 Bei Einladung über E-Mail-Versand ist zu gewährleisten, dass Adressaten eine aktuelle E-Mail-Adresse angegeben haben.
5.3. Der Sängerkreis Heiligenberg verwaltet seine Angelegenheiten durch:
5.3.1. den Kreisvorstand
5.3.2. den Kreissängertag
§ 6 Kreisvorstand
6.1. Der Kreisvorstand im Sinne des § 26 Absatz 1 BGB (Geschäftsführender Vorstand) sind die/der erste/r Kreisvorsitzende/r und Kreisgeschäftsführer/in. Der Sängerkreis Heiligenberg wird gerichtlich und außergerichtlich durch die/den erste/n Kreisvorsitzende/n vertreten.
6.2. Der Gesamtkreisvorstand besteht aus:
6.2.1. dem engeren Kreisvorstand 6.2.2. dem erweiterten Kreisvorstand
6.2.3. Der Kreisvorstand wird für die Dauer von drei Jahren gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
6.2.1. Zum engeren Kreisvorstand gehören:
a) Kreisvorsitzende/r
b) zwei gleichberechtigte zweite Kreisvorsitzende
c) Kreisgeschäftsführer/in
d) Kreisschatzmeister/in
e) Kreischorleiter/in
f) Öffentlichkeitsreferent/in
g) stellvertretende/r Kreisgeschäftsführer/in
h) stellvertretende/r Kreisschatzmeister/in
i) stellvertretende/r Kreischorleiter/in
j) Kreisjugendreferent/in
6.2.2. Den erweiterten Kreisvorstand bilden:
a) zwei Beisitzer/innen
b) die vom Kreisvorstand ernannten Ehrenmitglieder.
Die/Der Sängerkreis-Vorsitzende kann für besondere Aufgaben bis zu zwei weitere Beisitzerinnen/Beisitzer bis zum Ablauf der laufenden Wahlperiode mit Zustimmung des Kreisvorstandes berufen.
6.3. Der Kreisvorstand hat im besonderen Maße die Aufgabe sowohl die Kooperation und Zusammenarbeit mit den ihm angehörenden Vereine als auch mit dem Mitteldeutschen Sängerbund zu verwirklichen, diese Satzung zu befolgen und die Beschlüsse des Kreissängertages auszuführen. Er führt die laufenden Geschäfte, erstattet Bericht über seine Tätigkeit, vereinnahmt die Kreisbeiträge sowie sonstige dem Kreis zufließende Gelder, verwaltet dieselben und legt Rechnung ab über Einnahmen und Ausgaben. Er benennt die Delegierten für den Bundessängertag bzw. die Gesamtausschuss-Sitzung des MSB.
6.4. Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn in einer allen Kreisvorstandsmitgliedern bekanntgegebenen Sitzung wenigstens vier Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.
6.5 Der Gesamtvorstand hält im Herbst eine Herbsttagung ab.
§ 7 Kreissängertag
7.1. Der Kreissängertag besteht aus den stimmberechtigten Mitgliedern:
a) des Gesamtkreisvorstandes
b) der Vertreter der Mitgliedsvereine
Die dem Sängerkreis angeschlossenen Vereine stellen bei einer Mitgliederzahl bis zu 25 aktiven Sängerinnen und Sängern je eine/n Vertreter/in, für jede weitere, wenn auch nur angefangene Zahl von 25 Aktiven, eine/n Vertreter /in mehr. Die Anzahl der stimmberechtigten Vertreter/innen wird nach der jeweils aktuell vorliegenden Bestandserhebung der Vereine ermittelt.
7.2. Der Kreissängertag tritt einmal im Jahr, möglichst am ersten Wochenende im März, zusammen. Die Einladung erfolgt gemäß § 5 Absatz 2 durch den geschäftsführenden Vorstand binnen einer Frist von drei Wochen.
7.3. Ein außerordentlicher Kreissängertag kann vom geschäftsführenden Vorstand einberufen werden. Er muss mit einer Frist von vier Wochen einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitgliedsvereine es fordert oder wenn es das Interesse des Sängerkreises verlangt.
7.4. Den Vorsitz des Kreissängertages führt die/der erste Kreisvorsitzende, im Falle ihrer/seiner Verhinderung einer der zweiten Kreisvorsitzenden. Die Wahl des gesamten Kreisvorstandes erfolgt unter Leitung einer/eines vom jeweiligen Kreissängertages zu wählenden Wahlleiterin/Wahlleiters. Die Wahl kann offen erfolgen, sofern keine geheime Wahl gewünscht wird.
7.5. Dem Kreissängertag obliegen:
7.5.1. die Fassung, Änderung und Auslegung der Satzung
7.5.2. die Wahl des Kreisvorstandes
7.5.3. die Genehmigung des Geschäftsberichtes des Kreisvorstandes, der Kreisrechnung, die Festsetzung des Jahresbeitrages und die Entlastung des Kreisvorstandes
7.5.4. die Wahl von zwei Rechnungsprüfer/innen
7.5.5. der Ausschluss von Vereinen laut § 3 Absatz 2 (im Falle eines Einspruchs)
7.5.6. die Bestimmung des Ortes für den nächsten Kreissängertag
7.5.7. die Beschlussfassung über die Auflösung des Sängerkreises Heiligenberg.
7.6. Jeder ordentlich einberufene Kreissängertag ist grundsätzlich beschlussfähig, wenn die Einladung fristgerecht, ordnungsgemäß und unter Vorlage eines Entwurfs der Tagesordnung den Vereinen zugegangen ist..
7.7. Die Rechnungsprüfer/innen werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt, und zwar so, dass in jedem Jahr ein/e Kassenprüfer/in ausscheidet und ein/e andere/r neu eintritt. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig.
7.8. Die Beschlüsse des Kreissängertages werden, abgesehen von den Fällen des § 10, mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst.
7.9. Der/Die Kreisgeschäftsführer/in nimmt über die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten sowie über den Verlauf und das Ergebnis der Sitzungen eine Niederschrift auf, die von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der Kreisgeschäftsführer/in zu unterzeichnen ist.
§ 8 Ehrenämter
8.1. Die Tätigkeit des Kreisvorstandes ist ehrenamtlich. Barauslagen, Fahrt-, und Übernachtungskosten o.ä. werden von der Kreiskasse vergütet.
§ 9 Datenschutz
9.1. Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten der Mitglieder und Mitarbeiter/innen durch den Sängerkreis Heiligenberg erfolgt nur, soweit dies zur Erfüllung des Satzungszwecks erforderlich ist oder eine ausdrückliche Einwilligung des/der Betroffenen vorliegt.
9.2. Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt im Rahmen der Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes.
§ 10 Satzungsänderung und Auflösung des Sängerkreises Heiligenberg
10.1. Satzungsänderungen, einschließlich Zweckänderung, können infolge eines Kreissängertages mit 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.
10.2. Der Beschluss zur Auflösung des Sängerkreises Heiligenberg kann nur kraft eines Kreissängertages, der lediglich zu diesem Zweck einberufen wurde, mit 4/5 Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst werden.
10.3. Bei Auflösung des Sängerkreises Heiligenberg oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Sängerkreises Heiligenberg dem Schwalm-Eder-Kreis zu, der es unmittelbar und ausschließlich für chormusikalische Zwecke verwenden darf.
§ 11 Inkrafttreten der Satzung
11.1. Diese Satzung wurde am 10. November 2021 anlässlich des ordentlichen Kreissängertages des Sängerkreises Heiligenberg in Morschen beschlossen und tritt mit diesem Tage in Kraft.